AGB
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AGB für Dienstleistungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

1.1 Unter „IT SERVICES“ der Ingentive Networks GmbH (im Folgenden: „INGENTIVE“) werden Analyse, Planung, Design, Konzepterstellung, Entwicklung, Anpassung, Implementierung, Betriebsunterstützung, Migration, Installation, Beratung, Schulung und alle übrigen Informationstechnologie-Dienstleistungen verstanden, die in einem Angebot spezifiziert werden.

1.2 Als RESULTATE werden die im Angebot näher definierten Ergebnisse der INGENTIVE IT SERVICES verstanden.

1.3 Der Begriff SOFTWARE beschreibt im Folgenden ablauffähige Programme bzw. Betriebssysteme inklusive ihrer Dokumentation.

1.4 Eine LEISTUNGSBESCHREIBUNG ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und ggf. sonstigen Dokumenten wie etwa Datenblätter, die dem Kunden im Rahmen der IT SERVICES zugesandt werden. In diesen Unterlagen werden die zu erbringenden INGENTIVE IT SERVICES und deren RESULTATE näher beschrieben. Sie umfassen die Projektbeschreibung, die Art der INGENTIVE IT SERVICES, Art und Form der RESULTATE, sowie Vergütung und Zahlungsweise.

§2 Geltungsbereich

2.1 Die vorliegenden AGB sind Grundlage aller INGENTIVE IT SERVICES. Bei ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen sowie bei widersprechenden Geschäftsbedingungen ist die ausdrückliche Zustimmung von INGENTIVE in Schriftform erforderlich.

2.2 Alle Aufträge, Bestellungen und besonderen Zusicherungen von INGENTIVE bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch INGENTIVE. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2.3 Der Kunde erklärt sich mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung seiner Daten durch INGENTIVE einverstanden.

§3 Durchführung der IT SERVICES

3.1 INGENTIVE wird die vereinbarten IT SERVICES entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifiziertes Personal erbringen. Die Auswahl des ausführenden Personals bleibt INGENTIVE vorbehalten.

3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist INGENTIVE nicht verpflichtet, die RESULTATE der INGENTIVE IT SERVICES zu warten, zu pflegen bzw. technischen Support dafür zu liefern.

3.3 Während des Aufenthaltes beim Kunden wird INGENTIVE dafür Sorge tragen, dass INGENTIVE Personal die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen des Kunden einhält, soweit sie durch den Kunden bekannt gemacht wurden.

§4 Leistung und Abnahme

4.1 Schulungen und aus der LEISTUNGSBESCHREIBUNG hervorgehende Beratungsleistungen gelten nach erfolgter Durchführung als erbracht.

4.2 Soweit im Rahmen der Vereinbarung Produkte beim Kunden aufgestellt und betriebsbereit gemacht werden müssen, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktionsprüfung von INGENTIVE durchgeführte Testverfahren keine Fehler feststellen und die Betriebsbereitschaft dem Kunden durch INGENTIVE mitgeteilt wird.

4.3 Sonstige Leistungen müssen durch den Kunden abgenommen werden. Die Abnahme beginnt unmittelbar nach Erklärung der Betriebsbereitschaft durch INGENTIVE. Nach Abschluss des Abnahmeverfahrens gilt das betrachtete System als abgenommen, sofern nicht der Kunde ausdrücklich und begründet Widerspruch dagegen einlegt.

4.4 Unwesentliche Mängel können vom Kunden nicht als Grund zur Verweigerung der Abnahme herangezogen werden. Diese Art von Mängeln muss der Kunde dokumentieren, sie werden dann im Rahmen der Gewährleistung von INGENTIVE beseitigt. Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch Unterzeichnung eines INGENTIVE-Tätigkeitsberichtes.

4.5 Falls das Abnahmeverfahren oder die Funktionsprüfung aus Gründen, die INGENTIVE nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden kann, so gilt die gesamte Leistung 30 Tage nach diesem Termin als abgenommen, sofern der Kunde nicht hiergegen Einwände vorgebracht hat. Der Abnahme steht eine wirtschaftliche bzw. zweckgerichtete Nutzung der RESULTATE durch den Kunden gleich.

§5 Mitwirkungspflichten und Annahmeverzug des Kunden

5.1 Der Kunde unterstützt INGENTIVE bei den zu erbringenden INGENTIVE IT SERVICES. Insbesondere sind alle Voraussetzungen im Betriebsumfeld des Kunden zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Dazu zählen die erforderlichen Arbeitsräume für das Personal von INGENTIVE inkl. aller notwendigen Arbeitsmittel. Der Kunde hat ferner einen qualifizierten Ansprechpartner für die Mitarbeiter von INGENTIVE zu benennen, der für Informationen und Fragen etc., während der vereinbarten Ansprechzeiten zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist zur Abgabe von Erklärungen befugt, welche im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

5.2 Weitere Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Angebot bzw. der LEISTUNGSBESCHREIBUNG.

5.3 Das Erbringen der genannten Mitwirkungspflichten ist grundsätzlich die vertragliche Hauptpflicht des Kunden. Die ordnungsgemäße und termingerechte Leistungserbringung durch INGENTIVE setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden zwingend voraus. Mehraufwendungen, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten oder auf die nicht rechtzeitige Annahme der Leistung durch den Kunden zurückzuführen sind, sind vom Kunden zu vergüten.

5.4 Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht, so kann INGENTIVE ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Kunde die fehlenden Mitwirkungspflichten nacherfüllen kann. Verstreicht diese Nachfrist, ohne dass der Kunde seinen Pflichten nachkommt, so ist INGENTIVE berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

§6 Angebotspreise und Zahlung

6.1 Angebotspreise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel gewährt wurde, sind die Zahlungen netto sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ist INGENTIVE berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

§7 Termine und Fristen

7.1 Für die Lieferungen von Produkten und die Erbringung von INGENTIVE IT SERVICES sind Termine und Fristen genau dann verbindlich, wenn sie von INGENTIVE in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet worden sind. Kann eine Frist aus Gründen, welche INGENTIVE nicht zu verantworten hat, nicht eingehalten werden, verlängert sich die Frist entsprechend. Die Herstellerverfügbarkeit von Produkten zum Zeitpunkt des Bestelleingangs bei INGENTIVE bestimmt die Liefertermine dieser Produkte.

7.2 Kommt INGENTIVE mit den vereinbarten Leistungen in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, INGENTIVE eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht auch diese Frist, ohne dass INGENTIVE die Leistungen erbringt, so ist der Kunde berechtigt, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten.

7.3 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzugs je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswerts.

7.4 INGENTIVE übernimmt im Fall des Verzugs keine weitergehende Haftung, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

§8 Rechte bei Mängeln

8.1 INGENTIVE gewährleistet eine ordnungsgemäße Erbringung der RESULTATE entsprechend der LEISTUNGSBESCHREIBUNG.

8.2 Mängel an RESULTATEN können durch INGENTIVE behoben werden, im Falle mangelhafter Produkte durch Reparatur oder Austausch des Systems (Nacherfüllung). Alternativ kann INGENTIVE dem Kunden das Recht einräumen, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Macht INGENTIVE von dem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch, kann Minderung erst bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder falls INGENTIVE mit der zugesagten Nacherfüllung in Verzug gerät verlangt werden.

8.3 SOFTWARE-Fehler, die die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen oder verhindern, kann INGENTIVE nach Wahl entweder in Zusammenarbeit mit dem Hersteller durch Nachlieferung einer verbesserten Version der SOFTWARE, oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers, berichtigen.

8.4 Schadens- bzw. Aufwendungsersatz ist bei Mängelansprüchen ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 9.1 gehaftet wird. Allerdings hat INGENTIVE die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit die Aufwendungen nicht darauf beruhen, dass die Produkte oder RESULTATE nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßem Gebrauch.

8.5 Mängelansprüche, die durch die unsachgemäße Veränderung, Benutzung oder Reparatur von INGENTIVE Produkten durch Kunden oder durch Dritte ohne Zustimmung von INGENTIVE entstehen, entfallen. Dies gilt ebenso für Mängelansprüche aus Installation, Betrieb und Wartung von INGENTIVE Produkten entgegen den INGENTIVE Richtlinien.

8.6 Mängelansprüche, deren Mangel darauf beruhen, dass sonstige Komponenten der Systemumgebung des Kunden nicht in der Lage sind, Daten fehlerfrei zu verarbeiten und/oder mit INGENTIVE Produkten korrekt auszutauschen, entfallen.

8.7 Mängel sind gegenüber INGENTIVE unverzüglich und in schriftlicher Form zu rügen. Wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, so ist INGENTIVE berechtigt, die INGENTIVE entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.

8.8 Rechte wegen mangelhafter RESULTATE der INGENTIVE IT SERVICES verjähren innerhalb von 12 Monaten; die Verjährung beginnt am Tag nach der Abnahme, bzw. spätestens 30 Tage nach Erklärung der Betriebsbereitschaft durch INGENTIVE.

§9 Haftung

9.1 Für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch INGENTIVE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird, haftet INGENTIVE unbeschränkt.

Darüber hinaus haftet INGENTIVE unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die INGENTIVE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

9.2 Für die Vernichtung von Daten haftet INGENTIVE im Falle grober Fahrlässigkeit und nur, wenn durch den Kunden im Vorfeld sichergestellt wurde, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

9.3 Eine Garantie bzw. die Zusicherung einer Eigenschaft im Rechtssinne erfolgt nur, wenn diese von INGENTIVE ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurden. Diese Haftung erstreckt sich nur auf solche Schäden, vor denen die Garantie schützen sollte.

9.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet INGENTIVE nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch INGENTIVE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz ist in solchen Fällen dem Grund und der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, deren Eintritt INGENTIVE bei Vertragsschluss nach den INGENTIVE zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vorhersehen konnte.

Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt.

INGENTIVE haftet nicht für Verzug oder Pflichtverletzungen, wenn Ursachen vorliegen, die INGENTIVE mit vertretbarem Aufwand nicht beeinflussen kann.

9.5 Für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer 9 entsprechend. Weitergehende Haftung wird durch INGENTIVE nicht übernommen.

§10 Vertraulichkeit

10.1 Jede Partei verpflichtet sich, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen.

10.2 Diese Verpflichtungen gelten für eine Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. der Erbringung der letzten Teilleistung. Sie gelten nur insoweit und solange, bis die vertraulichen Informationen oder Unterlagen ohne Zutun der zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind.

10.3 INGENTIVE verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). INGENTIVE wird nur Personal zur Auftragserfüllung einsetzen, das gemäß §5 BDSG zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet wurde.

§11 Ausfuhrbestimmungen

11.1 Der Kunde wird für den Fall des (Re-) Exports der Produkte anwendbare Exportbestimmungen bzw. -beschränkungen beachten. Er verpflichtet sich, seine Kunden auf die Gültigkeit dieser (Re-) Exportbestimmungen bzw. -beschränkungen hinweisen.

§12 Eigentumsvorbehalt

12.1 INGENTIVE behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (Vorbehaltswaren).

12.2 Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für INGENTIVE. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird INGENTIVE Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltswaren von INGENTIVE.

12.3 Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber INGENTIVE nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – nur unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von INGENTIVE hinweisen und INGENTIVE unverzüglich benachrichtigen. INGENTIVE wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§13 Gefahrübergang/ Versendungskauf

13.1 Soweit INGENTIVE Produkte oder neu herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen an den Kunden liefert, geht die Gefahr mit Anlieferung auf den Kunden über. Bei Versendungskauf findet der Gefahrübergang mit Übergabe an den Transporteur statt.

§14 Kündigung

14.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Vertrag über Projekt- Werkleistungen gemäß § 649 BGB zu kündigen.

14.2 Bei einem Vertrag über Projekt-Werkleistungen ist INGENTIVE berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn bei einer Eskalation zu einer strittigen Frage keine Einigung erzielt werden konnte, oder keine Einigung über eine technisch notwendige Change Order zwischen den Parteien erfolgen konnte. Der Kunde hat in diesen Fällen alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen INGENTIVEs zu vergüten.

14.3 Soweit INGENTIVE diesen Vertrag kündigt, weil der Kunde trotz Verstreichen einer gesetzten angemessenen Nachfrist seine definierten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, hat der Kunde alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung nachweislich entstandenen Aufwände zu vergüten und INGENTIVE eine Entschädigung von 20 % der verbleibenden Vertragsvergütung zu zahlen. Bereits an den Kunden gelieferte Produkte verbleiben bei dem Kunden und sind von diesem in vollem Umfang zu vergüten.

14.4 Unbeschadet von diesen Regelungen ist die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn bei einer der Parteien eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt oder gegen sie ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird.

§15 Sonstiges

15.1 Die INGENTIVE IT SERVICES werden in der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von INGENTIVE auf Dritte übertragen.

15.2 Auch wenn Arbeitnehmer oder Subunternehmer von INGENTIVE in Betriebsstätten des Kunden eingesetzt werden, verbleibt das Weisungs- und Direktionsrecht sowie die Entscheidung über Auswahl, Arbeitszeit, Urlaub etc. der Arbeitnehmer uneingeschränkt bei INGENTIVE bzw. dem Subunternehmer.

15.3 Gegen Ansprüche von INGENTIVE kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben jedoch diese Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen gültig.

15.4 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Düsseldorf; dies gilt auch für den Urkundenprozess. Ferner ist INGENTIVE berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

15.5 Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

AGB für Schulungen

1 Anmeldung

1.1 Anmeldungen für Schulungen müssen spätestens 14 Kalendertage vor Beginn unter Verwendung des Formulars im Internet bei uns eingegangen sein. Reservierungen können telefonisch erfolgen, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn innerhalb von 7 Kalendertagen eine Anmeldung eingeht. Die Anmeldung ist nach Erstellung einer Anmeldebestätigung verbindlich.

1.2 Mit der Anmeldung erkennen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schulungen an.

2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die angegebenen Preise verstehen sich pro Teilnehmer und zuzüglich der zum Schulungszeitraum gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 In dem Preis sind folgende Leistungen enthalten: Schulungsdurchführung, Schulungsunterlagen, Nutzung der technischen Einrichtungen für Unterrichtszwecke, Mittagessen.

2.3 Die Rechnungstellung erfolgt nach Anmeldung. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig.

3 Absage einer Schulung

3.1 Die Stornierung oder Umbuchung seitens eines Teilnehmers ist bis zu 2 Wochen vor Schulungsbeginn kostenlos möglich. Diese muss schriftlich erfolgen (Brief, Fax oder digital signiertes PDF Dokument).

3.2 Bei Rücktritt oder Umbuchung innerhalb der letzten 2 Wochen vor Schulungsbeginn wird der volle Preis fällig. Sofern für Ingentive Networks wirtschaftlich zumutbar, wird bei sofortiger Neubuchung einer neuen Schulung 50% des Preises auf die neue Schulung angerechnet.

3.3 Ingentive Networks behält sich vor, die Schulung bis 14 Tage vor Beginn abzusagen bzw. zu verschieben. Die Teilnehmer werden umgehend informiert. Die Schulung wird dann auf den nächstmöglichen Termin verschoben oder der Betrag zurückerstattet. Weitere Ansprüche seitens des Teilnehmers bestehen nicht.

4 Schulungsdurchführung

4.1 Der Schulungsort ist in der Beschreibung zu entnehmen. Verlegung innerhalb der Stadt sind vorbehalten.

4.2 Die Schulungen finden von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt (am ersten Tag Beginn um 10:00 Uhr). Abweichungen werden rechtzeitig mitgeteilt.

4.3 Für die Unterkunft hat der Teilnehmer Sorge zu tragen.

5 Datenschutz

5.1 Ingentive Networks verpflichtet sich Informationen über den Teilnehmer oder deren Firma streng vertraulich zu behandeln.

5.2 Der Teilnehmer erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden, soweit diese für die Abwicklung der Schulung erforderlich ist.

6 Urheberrechte

6.1 Alle Rechte an den Kursunterlagen bleiben Ingentive Networks vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf ohne Genehmigung von Ingentive Networks in irgendeiner Form reproduziert, verbreitet oder veröffentlicht werden.

7 Eingetragene Warenzeichen

7.1 Ingentive Networks übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in den Kursunterlagen erwähnten Produkte, Verfahren und sonstigen Namen frei von Rechten Dritter sind.

8 Haftungsbeschränkungen

8.1 Ingentive Networks haftet unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird: Ingentive Networks haftet darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hinsichtlich Schäden, die durch Ingentive Networks leicht fahrlässig verursacht wurden, gilt: Bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Ingentive Networks auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt Ingentive Networks bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte. Die Haftung für Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall und entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt Ingentive Networks nicht.

8.2 Bei Ausfall einer Schulung durch Krankheit des Dozenten, sofern Ingentive Networks es nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, für einen Ersatzreferenten zu sorgen, sowie von Ingentive Networks nicht zu vertretenden Ausfällen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Schulung. Ingentive Networks kann in diesen Fällen nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall verpflichtet werden.

8.3 Software und Dateien, die der Teilnehmer selbst mitbringt, dürfen nur in Absprache mit dem Dozenten verwendet werden. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich Ingentive Networks Schadensersatzforderungen vor. Eine eventuelle Haftung von Ingentive Networks für Garantien, die schriftlich von Ingentive Networks abgegeben wurden bleibt unberührt. Diese Haftung besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantie schützen sollte. Bei Veranstaltungen in Räumen und auf Grundstücken Dritter haftet Ingentive Networks gegenüber den Teilnehmern nicht bei Unfällen und Verlust oder Beschädigung ihres Eigentums. Entsprechendes gilt bei Veranstaltungsdurchführung in den Räumen von Ingentive Networks, es sei denn, der Schaden wur de von Ingentive Networks oder seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

9 Sonstiges

9.1 Auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben diese Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen gültig.

9.2 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Düsseldorf; dies gilt auch für den Urkundenprozess. Ferner ist Ingentive Networks berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

9.3 Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

AGB für die Lieferung von Hard- und Software

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Mit den nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen regeln Ingentive Networks GmbH und ihre Vertragspartner, nachstehend Besteller genannt, ihre Rechtsbeziehungen vorbehaltlich individualvertraglicher Regelungen.

1.2 Bei allen Geschäften mit Bestellern, die Nicht-Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind, über die Lieferung von Waren gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ansonsten wird ihnen hiermit widersprochen.

1.3 Für etwaige Montage- oder Dienstleistungen gelten ebenfalls gesonderte Bedingungen, die der Besteller (Unternehmer) jederzeit bei uns anfordern kann oder die diesen Bedingungen angefügt sind.

2. Auftrag und Annahme

2.1 Ein Vertrag zwischen dem Besteller und uns kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für den uns vom Besteller erteilten Auftrag zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.

3. Lieferfrist

3.1 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

3.2 Die Einhaltung der Frist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten, voraus.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

3.5 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

3.6 Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden dem Besteller unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

3.7 Im Übrigen ist der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

4. Lieferumfang

4.1 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers oder auf Änderungen des Herstellers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

4.2 Ist nichts anderes vereinbart, sind Über- oder Unterlängen von Kabeln zulässig bis zu einer Abweichung von maximal plus/minus 3 %. Abrechnungsgrundlage ist die Bestellmenge.

4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

5. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines nicht vorhandenen oder geringeren Schadens vorbehalten.

6. Verpackung und Versand

6.1 Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

6.2 Versandverpackungen werden gesondert berechnet.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.

7.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Besteller zu tragen.

8. Preise

8.1 Unsere Preise gelten für Lieferung ab Werkslager und ohne Verpackung zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

8.2 Wir behalten uns das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller, wenn er nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.

9. Haftung für Mängel

9.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich (längstens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Während der Fehlerbeseitigung vor Ort stellt uns der Besteller alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten zur Verfügung. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Mängelhaftung.
9.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

9.4 Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:

(a) Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen hierbei wir nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

9.5 Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz der vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

9.6 Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits seit Auslieferung vorgelegen hat.

9.7 Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung.

10. Haftung für Pflichtverletzung im Übrigen

10.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Mängelhaftung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung unsererseits Folgendes:

10.2 Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

10.3 Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung ( bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen (282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

10.4 Die zwingende Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

10.5 Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

11. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung.

12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

12.3 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang an Wiederverkäufer außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.5 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

12.6 Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Eigentumsübergang auf ihn weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

12.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

12.8 Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung gegen den Besteller angerechnet.

13. Rücktrittsrecht unsererseits

Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

13.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Besteller oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Besteller. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Besteller handelt.

13.2 Wenn sich herausstellt, dass der Besteller unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

13.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Besteller veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsbereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

14. Zahlungsbedingungen

14.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb des jeweiligen Zahlungszieles sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller befindet sich spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs.3 BGB) in Verzug.

14.2 Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart erfolgen alle Zahlungen in Euro. Sie sind ohne jeden Abzug und für uns kostenlos zu leisten.

14.3 Verzugszinsen berechnen wir mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.

14.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

14.5 Erfolgen Teillieferungen, so ist der Kaufpreis nach jeder Lieferung fällig.

14.6 Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleiches oder Insolvenz. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Besteller Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf als unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind an unserem Sitz zu erbringen.

16. Sonstiges

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationale Übereinkommen, die von deutschem Recht abweichende Regelungen enthalten, finden keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller.

16.2 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

16.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.